Statuten

I. Allgemeine Bestimmungen

Rechtsform

Artikel 1
Der Schwimmclub Horgen (SCH) ist ein 1924 gegründeter, konfessionell und politisch neutraler Sportverein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und als solcher Mitglied des Schweizerischen Schwimmverbandes (SSCHV) und des Kantonalzürcherischen Schwimmverbandes.

Zweck

Artikel 2
Der SCH fördert den Schwimmsport als Leistungs- und Breitensport. Zu diesem Zweck führt er Kurse, Trainings und Wettkämpfe durch.

II. Mitgliedschaft

Mitgliederkategorien

Artikel 3
Jugendmitglieder – Aktivmitglieder – Passive – Supporter – Veteranen – Freimitglieder – Ehrenmitglieder Jugendmitglieder sind Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr. Aktivmitglieder sind lizenzierte Mitglieder ab zurückgelegtem 18. Altersjahr. Freimitglied wird ein Aktivmitglied, das als solches während 14 Jahren dem SCH angehört hat und seinen Verpflichtungen stets nachgekommen ist. Nach 40 Jahren Mitgliedschaft wird ein Mitglied Veteran. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes jenen Mitgliedern verliehen werden, die sich um den SCH in ausserordentlicher Weise und während verhältnismässig langer Zeit verdient gemacht haben.

Mutationen

Artikel 4
Beitrittsgesuche sind schriftlich einzureichen und vom Vorstand zu genehmigen. Bei Jugendlichen ist die Unterschrift des Inhabers der elterlichen Gewalt erforderlich. Der Austritt aus dem SCH kann auf Ende des Vereinsjahres erfolgen und entbindet das ausgetretene Mitglied nicht von der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SCH. Jugendmitglieder benötigen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben vor dem Austritt Rechenschaft abzulegen und alles Eigentum des SCH diesem zurückzugeben.

Rechte und Pflichten

Artikel 5
Die Mitglieder wahren die Interessen des SCH. Alle Aktiven und Jugendmitglieder haben ein ihnen zugedachtes Amt anzunehmen. Passive und Supporter können als Vereinsfunktionäre gewählt werden. Sämtliche lizenzierten Mitglieder haben den Aufgeboten zu Wettkämpfen Folge zu leisten und sind zur regelmässigen Teilnahme an den Trainings verpflichtet. Gegen Unfall haben sich alle Mitglieder selbst zu versichern. Der Verein kann bei Unfällen oder Schäden nicht haftbar gemacht werden.

Erlöschen der Mitgliedschaft

Artikel 6
Die Mitgliedschaft erlischt: a) aufgrund einer schriftlichen Austrittserklärung. b) für Passive und Supporter bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages oder auf Antrag des Vorstandes durch Versammlungsbeschluss. c) infolge Ausschlusses durch die GV wegen Nichterfüllung oder Verletzung der statuarischen Pflichten sowie wegen Schädigung des Ansehens oder Missachtung der Interessen des SCH. Der Ausschluss kann erst nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung erfolgen. Der Name des ausgeschlossenen Mitgliedes ist dem SSCHV mitzuteilen.

III. Organe

Artikel 7
Die Organe des SCH sind:
a) die Generalversammlung (GV)
b) die Clubversammlung
c) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren

Generalversammlung

Artikel 8
Die GV ist das oberste Organ des SCH Die ordentliche GV findet alljährlich spätestens 8 Wochen nach Abschluss des Rechnungsjahres statt. Sie ist 14 Tage vorher unter gleichzeitiger Bekanntgabe ausserordentlicher Traktanden und Anträge einzuberufen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt beim Vorstand eingehen, können an der GV nicht behandelt werden. Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand jederzeit angesetzt werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Geschäfte und Kompetenzen der GV

Artikel 9
Die GV erledigt folgende Geschäfte:
a) Abnahme und Genehmigung des Protokolls der letzten GV.
b) Abnahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten.
c) Abnahme und Genehmigung der Berichte der Technischen Leiter.
d) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes, Déchargeerteilung an Rechnungsführer und Revisoren.
e) Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
f) Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisoren.
g) Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern, sowie Veteranen.
h) Statutenänderungen
i) Weitere Geschäfte, die gemäss Statuten oder Gesetz ausschliesslich der GV vorbehalten sind.
k) Allfällige Geschäfte und Anträge, welche in die Kompetenz jeder Clubleitung fallen.

Club-Versammlung

Artikel 10
Die Clubversammlungen werden in der Regel 14 Tage vor dem festgesetzten Datum, und zwar durch den Vorstand oder auf Begehren eines Zehntels der Mitglieder einberufen.

Geschäfte und Kompetenzen der Clubversammlung

Artikel 11
Die Clubversammlung entscheidet in allen nicht ausdrücklich der GV oder dem Vorstand vorbehaltenen Geschäften. Sie nimmt Ersatz- und Ergänzungswahlen von Vorstandsmitgliedern vor, mit Ausnahme des Präsidenten, der Technischen Leiter und des Rechnungsführers. Versammlungen:

a) Allgemeines

Artikel 12
Die rechtzeitig einberufene Versammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig. Stimmrecht haben alle Mitglieder ab zurückgelegtem 16. Altersjahr.

b) Wahlen und Abstimmungen

Artikel 13
Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt, und es genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, welche durch die Stimmenzähler festgestellt wird. Der Beschluss über Statutenänderungen, den Ausschluss eines Mitgliedes oder die Auflösung des SCH, erfordert die Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Vorstand: Aufgaben und Kompetenzen

Artikel 14
Dem Vorstand obliegt die Führung des SCH. Er vertritt ihn nach aussen, bereitet die Geschäfte der GV und Clubversammlungen vor, ist verantwortlich für den Vollzug ihrer Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Er ist kompetent, für sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen die Eintrittspreise festzusetzen und deren Durchführung an spezielle Kommissionen zu delegieren. Budget und Rechenschaftsbericht dieser Kommissionen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

Zusammensetzung

Artikel 15
Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, den Technischen Leitern, dem Rechnungsführer, dem Sekretär und nach Bedarf weiteren Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst, wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten und kann aus seinen Reihen einen Geschäftsausschuss bilden, der die laufenden Geschäfte selbständig erledigt. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern und ist dem Gesamtvorstand gegenüber verantwortlich. Der Gesamtvorstand wird nach Bedarf vom Präsidenten oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Vorstand wird jeweils auf ein Jahr gewählt. Zeichnungsberechtigt sind der Präsident oder Vizepräsident, die Technischen Leiter, der Rechnungsführer und der Sekretär, in wichtigen Angelegenheiten zu zweit, in einfachen einzeln. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Alle Beschlüsse werden mit einfachem Mehr, allenfalls durch den Stichentscheid des Vorsitzenden, gefasst.

Revision

Artikel 16
Die beiden Rechnungsrevisoren sowie ein Suppleant werden jeweils auf zwei Jahre gewählt. Sie dürfen kein anderes ordentliches Amt im SCH versehen. Nach Überprüfung der Vereinsbuchhaltung und des Inventars erstatten sie zuhanden der GV Bericht und Antrag auf Abnahme der Jahresrechnung samt Bilanz und Inventar.

IV. Finanzen Einnahmen

Artikel 17
Der SCH verschafft sich die finanziellen Mittel durch die Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen und die Einnahmen aus sportlichen und anderweitigen Veranstaltungen des Vereins. Er erhebt von seinen Mitgliedern eines Jahresbeitrag, der von der Generalversammlung festgesetzt wird; er beträgt höchstens Fr. 600.- pro Jahr. Weitergehende Verpflichtungen finanzieller Art bestehen für die Mitglieder nicht. Der Vorstand kann bei einzelnen Mitgliedern den Jahresbeitrag reduziert erheben. Ehrenmitglieder, Freimitglieder und Veteranen sind von der ordentlichen Beitragspflicht befreit. Funktionäre können für die Dauer ihrer Amtsausübung vom Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden. Die Mitgliederbeiträge werden zu Beginn des Vereinsjahres fällig. Der Vorstand kann mit Sponsoren Verträge abschliessen.

Ausgaben

Artikel 18
Soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wird, steht allein der Clubversammlung und dem Vorstand eine Ausgabenkompetenz zu. Die Kompetenz des Vorstandes beschränkt sich auf die ordentlichen, zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes notwendigen und regelmässigen wiederkehrenden Ausgaben, sowie auf ausserordentliche Ausgaben bis zum Gesamtbetrag von Fr. 10’000.- pro Jahr. Für alle finanziellen Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Clubvermögen.

Vereinsjahr und Rechnungsjahr

Artikel 19
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das Rechnungsjahr schliesst jeweils am 30. September ab.

V. Schlussbestimmungen

Auflösung des SCH

Artikel 20
Bei einer Auflösung des SCH sind das Vereinsvermögen und das Inventar dem Schweizerischen Schwimmverband zur Aufbewahrung zu übergeben. Sofern innert fünf Jahren nicht wieder ein Verein gegründet wird, der dem SSCHV ebenfalls beizutreten hätte, ist dieser verpflichtet, Vermögen und Inventar der Interessengemeinschaft der Horgner Sportvereine (IGHS) zuzuführen.

Artikel 21
Die vorliegenden Statuen wurden von der ordentlichen GV vom 25. Januar 2002 genehmigt. Sie ersetzen alle vorhergehenden und treten am 1. Februar 2002 in Kraft.

Horgen, 22. Oktober 2022 Schwimmclub Horgen
Der Präsident Marc Fritschi

Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic

Der Schwimmclub Horgen hält sich an das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic. Dieses gilt somit uneingeschränkt und analog für den Schwimmclub Horgen, weswegen an dieser Stelle darauf verwiesen wird.

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